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1.9 Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG

Karel/Handler/Abt3. AuflSeptember 2019

Bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinnes (Land- u. Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) steht allen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG von 13 % des steuerpflichtigen Gewinnes zu (Bilanzierung und E/A-Rechnung). Bis zu einem Gewinn von € 30.000,–- sind keine Investitionen erforderlich. Gewinnteile über € 30.000,–- müssen durch begünstigte Investitionen im Anlagevermögen gedeckt sein.

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