1.2.1 Begriff
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind unkörperliche Gegenstände, die nach außen in Erscheinung treten, mit einer gewissen Eigenständigkeit ausgestattet sind und einen objektiven wirtschaftlichen Wert (eine Verwertbarkeit) besitzen. Nur entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind als Anlagenzugänge zu aktivieren. Für alle im Unternehmen selbst hergestellten immateriellen Vermögensgegenstände besteht unternehmensrechtlich und steuerrechtlich ein Aktivierungsverbot. Im Steuerrecht werden diese Gegenstände als „unkörperliche Wirtschaftsgüter“ bezeichnet.