Die angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen einzeln beurteilt werden, in welche Bilanzposition sie einzureihen sind.
Das unternehmensrechtliche Bilanzgliederungsschema sieht drei Bilanzposten vor:
Immaterielle Vermögensgegenstände (steuerlich auch als „unkörperliche Wirtschaftsgüter“ bezeichnet)