Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit einem Thema, das Verantwortliche (spätestens) ab 25.05.2018 weit über das bisher bekannte Maß betreffen wird:<i>Zillner</i> in <i>Jahnel</i> (Hrsg), Datenschutzrecht (2017) Informationspflichten bei der Erhebung von Daten nach der DSGVO, Seite 93 Seite 93
Es sind dies die Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach der DSGVO und die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung. Geregelt sind diese Informationspflichten – neben dem allgemeinen Transparenzgrundsatz des Art 5 Abs 1 – in Art 12 bis 14 DSGVO. Unter der Überschrift „Transparenz und Modalitäten“ sieht Art 12 DSGVO zunächst einige grundsätzliche Regeln für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person vor. Dieser allgemeinen Bestimmung folgend regelt Art 13 DSGVO die konkrete „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ und Art 14 die „Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“. Adressat dieser Bestimmungen ist der Verantwortliche. Systematisch sind die Informationspflichten bei der Erhebung von Daten nun erstmals in den Betroffenenrechten angesiedelt. Unter einem (in der DSGVO nicht näher definierten) „Betroffenenrecht“ versteht Franck „Ansprüche und Gestaltungsmöglichkeiten, die den Berechtigten aufgrund ihrer Betroffeneneigenschaft zukommen und einen hinreichend konkreten, idealerweise vollstreckungsfähigen Inhalt besitzen“. Die Eingliederung in die Betroffenenrechte indiziert nicht nur die besondere Bedeutung der Informationspflichten bei der Datenerhebung, sondern führt auch dazu, dass eine Verletzung derselben Geldbußen bis zu EUR 20 Millionen bzw 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes nach sich ziehen kann (Art 83 Abs 5 DSGVO).