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Das Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung11Die Internet-Zitate beziehen sich auf den Stichtag 14.07.2017.,22Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). (Souhrada-Kirchmayer)

Souhrada-Kirchmayer1. AuflNovember 2017

I. Einleitung

Das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten ist ein essentielles Recht der betroffenen Person, das nicht nur schon im ersten österreichischen Datenschutzgesetz vorgesehen war33Datenschutzgesetz (DSG), StF BGBl 565/1978., sondern auch europaweit bereits 1981 in der Europaratskonvention Nr 10844„Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention Nr. 108)“. verankert wurde. Die Rechte auf Auskunft und Berichtigung sind auch in Art 8 der Europäischen Grundrechtecharta55Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABl C 364/01 vom 18. April 2000. normiert. Das Recht auf Auskunft fand auch in die „Datenschutz

Seite 75

richtlinie“66Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl L 281, 31-50. und damit in sämtliche europäische Umsetzungsgesetze Eingang.

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