I. Einleitung
Das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten ist ein essentielles Recht der betroffenen Person, das nicht nur schon im ersten österreichischen Datenschutzgesetz vorgesehen war3, sondern auch europaweit bereits 1981 in der Europaratskonvention Nr 1084 verankert wurde. Die Rechte auf Auskunft und Berichtigung sind auch in Art 8 der Europäischen Grundrechtecharta5 normiert. Das Recht auf Auskunft fand auch in die „Datenschutz Seite 75richtlinie“6 und damit in sämtliche europäische Umsetzungsgesetze Eingang.