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Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 DSGVO11Dieser Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wieder. (Braun/Hasenauer)

1. AuflDezember 2018

1. Einleitung

An den Grundsätzen der Verarbeitung personenbezogener Daten hat sich mit Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)22Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119/2016, 1. seit 25. Mai 2018 nicht viel geändert. Um personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen, muss

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ein Verantwortlicher zunächst sämtliche Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten (Art 5 DSGVO). Einer dieser Grundsätze ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 5 Abs 1 lit a DSGVO. Um rechtmäßig zu sein, muss die Verarbeitung auf einen der Rechtmäßigkeitsgründe gestützt werden, die in Art 6 DSGVO festgelegt sind.

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