1. Einleitung
An den Grundsätzen der Verarbeitung personenbezogener Daten hat sich mit Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)2 seit 25. Mai 2018 nicht viel geändert. Um personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen, muss Seite 9 ein Verantwortlicher zunächst sämtliche Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten (Art 5 DSGVO). Einer dieser Grundsätze ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 5 Abs 1 lit a DSGVO. Um rechtmäßig zu sein, muss die Verarbeitung auf einen der Rechtmäßigkeitsgründe gestützt werden, die in Art 6 DSGVO festgelegt sind.