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Ausgewählte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nach der DSGVO und dem DSG11Die Internet-Zitate beziehen sich auf den Stichtag 31.8.2019. (Souhrada-Kirchmayer)

Souhrada-Kirchmayer1. AuflNovember 2019

I. Gerichtliche Zuständigkeit nach der DSGVO22Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119, 1. und dem DSG33BGBl I 65/1999 idF I 24/2018. Eine weitere Novellierung erfolgte mit BGBl I 14/2019, wobei diese teilweise erst mit 1.1.2020 in Kraft tritt.,44Zu den folgenden Ausführungen siehe Souhrada-Kirchmayer in Knyrim (Hrsg), DatKomm Art 78 (2018).

Gemäß Art 78 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbe

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helfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.

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