Beschaffungssysteme
Eine besondere Form der elektronischen Vergabe ist die Auftragsvergabe über dynamische Beschaffungssysteme, die ausschließlich auf elektronischem Wege eingerichtet und betrieben werden dürfen (§ 157 Abs 1 und 2 BVergG) und nach den Gesetzesmaterialien nur für die Beschaffung von Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen, zulässig sind.2038