Vergabeplattform
Zeitstempel
Der Eingang der elektronischen Angebote ist durch einen Zeitstempel2027 zu dokumentieren und den Bietern unverzüglich zu bestätigen; bei interaktiven Vergabeplattformen ist der Zeitstempel auch interaktiv lesbar zu machen, zB auf einer Webseite einzublenden (§ 119 Abs 1 BVergG). Der Einsatz eines „sicheren Zeitstempeldienstes“ iSd Signaturverordnung ist nicht erforderlich; der Auftraggeber kann den Zeitstempeldienst daher auch auf einem eigenen Server betreiben.2028