Erbringung einer Bauleistung durch Dritte
Grundstücksgeschäft
§ 10 Z 8 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden“.1462 Unter diese Ausnahmebestimmung fallen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur Kauf- und Mietverträge der öffentlichen Hand, sondern auch mit Miete vergleichbare Vertragstypen (Leasing, Pacht und Ratenkauf).1463