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2.5.2.8. Ausnahmen bei Grundstücksgeschäften und Erbringung einer Bauleistung durch Dritte (Z 8)

Heid4. AuflDezember 2015

Erbringung einer Bauleistung durch Dritte

Grundstücksgeschäft

670
§ 10 Z 8 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden“.14621462Diese Ausnahme entspricht im Wesentlichen Art 16 lit a der RL 2004/18/EG . Die (geringen) Abweichungen im Wortlaut dienen der leichteren sprachlichen Integration in das BVergG und führen zu keiner inhaltlichen Divergenz. Dies gilt nunmehr auch für die leicht abweichende Formulierung in Art 10 lit a RL 2014/24/EU . Unter diese Ausnahmebestimmung fallen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur Kauf- und Mietverträge der öffentlichen Hand, sondern auch mit Miete vergleichbare Vertragstypen (Leasing, Pacht und Ratenkauf).14631463 Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), § 10 Rz 207. Siehe nunmehr Art 10 lit a RL 2014/24/EU , der ausdrücklich auch die „Pacht“ erfasst. Der Verkauf, die Vermietung bzw Verpachtung etc fallen hingegen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Z 8 BVergG, da diesfalls eine Verkaufssituation der öffentlichen Hand vorliegen kann, die nicht den vergaberechtlichen Regeln unterliegt; aA Werschitz, Unternehmenspachtvertrag als Leistungsvertrag des BVergG, ZVB 2005, 330, 334.

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