Inhouse-Vergabe im Sektorenbereich
Sektorenbereich
Neben der Möglichkeit der vergabefreien Beauftragung nach den bekannten Inhouse-Grundsätzen (siehe dazu Punkt 2.5.1.7.), die gem § 175 Z 6 BVergG auch im Sektorenbereich zur Anwendung kommen, sind in § 176 BVergG weitere Fälle vorgesehen, in denen ein Sektorenauftraggeber vergaberechtsfrei Aufträge an ihm „nahestehende“ Unternehmen vergeben kann. Gem § 176 Abs 1 BVergG fallen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die ein Sektorenauftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, sowie Aufträge, die ein Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist, nicht in den Anwendungsbereich des BVergG. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass gewisse Umsatzziele erreicht werden.