Die beiden Kriterien des § 10 Z 7 BVergG (Kontrolle „wie über eine eigene Dienststelle“ und Tätigwerden „im Wesentlichen“ für den Auftraggeber) wurden vom EuGH entwickelt und vom österreichischen Gesetzgeber in § 10 Z 7 BVergG übernommen. Welche konkreten Anforderungen sich aus den Kriterien ergeben, ist aufgrund der einzelfallbezogenen Rechtsprechung nicht vollständig geklärt. Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung bestehen folgende Anforderungen: