Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 10 Z 2 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für Vergabeverfahren, auf die Art. 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet“ (zum Fehlen eines entsprechenden Ausnahmetatbestandes im Sektorenbereich siehe Punkt 3.12.2.1.).