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2.2.4.1. Unterscheidung

Heid/Harrer4. AuflDezember 2015

nicht prioritäre Dienstleistungen

prioritäre Dienstleistungen

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Allgemeines: Dienstleistungsaufträge sind gem § 6 BVergG entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen sind.882882Zum autonom europarechtlich auszulegenden Begriff der „Dienstleistung“ ist insb auf Art 57 AEUV und die einschlägige Judikatur des EuGH zu verweisen. Damit kommt bereits in der gesetzlichen Definition klar die Subsidiarität von Dienstleistungsaufträgen im Vergleich zu Bau- oder Lieferaufträgen zum Ausdruck.883883EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 28. Ist ein Auftrag daher weder Bau- noch Lieferauftrag, ist er zwingend ein Dienstleistungsauftrag (zu Bau- und Dienstleistungskonzessionen siehe Punkt 2.3.). Keine Auswirkung hat diese Subsidia

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ritätsregel jedoch im Hinblick auf die Abgrenzung von gemischten Aufträgen. Diesfalls kommen die entsprechenden Abgrenzungsregeln gem § 9 BVergG zum Tragen (vgl Punkt 2.2.1.).

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