Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Bauaufträgen
Main-object test
Für die Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Bauaufträgen gibt es keine der Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen entsprechende allgemeine Regel. § 9 Abs 2 BVergG enthält lediglich eine Sonderregel für den Fall, dass ein Dienstleistungsauftrag auch Bauarbeiten im Umfang von bloßen „Nebenarbeiten“ umfasst und bestimmt, dass dies für die Einordnung des Gesamtauftrages als Dienstleistungsauftrag nicht schädlich ist.832 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Abgrenzung zwischen Bau- und Dienstleistungsaufträgen nicht nach dem finanziellen Überwiegen erfolgt („main-value test“), sondern danach, welcher Vertragsteil inhaltlich und funktional den Hauptgegenstand des Vertrages bildet („main-object test“).833 Die österreichische Rechtsprechung folgt diesem Grundsatz: Das BVA hat bereits mehrmals die Sanierung einer Altlast aufgrund überwiegender Dienstleistungselemente (Transport, Abfallbeseitigung bzw -verwertung) gegenüber den Bauleistungselementen (Aushub, Wiederherstellungsmaßnahmen) als Dienstleistungsauftrag qualifiziert.834Seite 129