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2.1.2.3.2. Öffentliche Unternehmen

Stempkowski/Holzinger4. AuflDezember 2015

Sektorenauftraggeber

Unternehmen, öffentliches

317
Öffentliche Unternehmen sind nach der Legaldefinition des § 165 Abs 2 BVergG Unternehmen, auf die ein öffentlicher Auftraggeber auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das Bestehen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beherrschung ist gem § 165 Abs 2 BVergG dann zu vermuten, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt, oder über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt, oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. Bereits auf den ersten Blick wird deutlich, dass der Begriff des öffentlichen Unternehmens Ähnlichkeit mit jenem einer Einrichtung öffentlichen Rechts hat. Allerdings unterscheiden sich die Begriffe einerseits dadurch, dass im klassischen Bereich auf organisatorische Beherrschungstatbestände abgestellt wird, während für die Definition öffentlicher Unternehmen im Sektorenbereich gesellschaftsrechtliche Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten maßgeblich sind. Zum anderen ist es für die Qualifizierung als öffentliches Unternehmen nicht erforderlich, dass es zu dem Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrzunehmen. Somit kann auch ein Unternehmen, das gewerblich tätig ist, ein öffentliches Unternehmen iSd § 165 BVergG sein und als solches die Bestimmungen über die Sektorenvergabe zu beachten haben. Der Umstand der „staatlichen Beherrschung“ wird hier als so wesentlich erachtet, dass solche Unternehmen in den Anwendungsbereich des (Sektoren-)Vergaberechts miteinbezogen werden.700700 Jochum in Grabitz/Hilf (Hrsg), Das Recht der Europäischen Union (2005) B 21 Rz 54.

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