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2.1.2.3.1. Öffentliche Auftraggeber

Stempkowski/Holzinger4. AuflDezember 2015

Auftraggeber, öffentlicher

Sektorenauftraggeber

315
Zunächst unterliegen öffentliche Auftraggeber nach § 3 Abs 1 BVergG – soweit sie eine Sektorentätigkeit ausüben – den Bestimmungen des Sektorenvergaberechts. Diese in § 164 BVergG genannte Einschränkung „soweit eine Sektorentätigkeit ausgeübt wird“ bewirkt die sog Doppelnatur öffentlicher Auftraggeber. Das bedeutet, dass ein Auftraggeber bei einer konkreten Auftragsvergabe immer nur entweder „klassischer“ Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber sein kann. Dies ist auf das zwischen den Bestimmungen des 2. und 3. Teils bestehende Ausschließlichkeitsverhältnis696696 Holoubek/Fuchs in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), § 164 BVergG Rz 1. zurückzuführen, das seit der Neugestaltung des Vergaberechts mit dem BVergG 2006 insbesondere durch das System der Doppelregelung zum Ausdruck kommt: nunmehr bestehen Parallelregelungen für den klassischen Bereich und den Sektorenbereich, die – je nach Tätigkeitsbereich, dem die konkrete Auftragsvergabe zuzuordnen ist – ausschließlich anzuwenden und nicht kombinierbar sind. Die Bestimmungen über Auftragsvergaben im Sektorenbereich sind deshalb (für öffentliche Auftraggeber) als leges speciales zu den Regelungen im klassischen Bereich zu verstehen, da sie – bei Vergaben durch einen öffentlichen Auftraggeber gem § 3 Abs 1 BVergG – „Vorrang“ vor den Bestimmungen des klassischen Bereiches genießen, wenn die Auftragsvergabe im Sektorenbereich erfolgt.697697ZB EuGH 11.7.1991, Rs C-247/89 (Kommission gegen Portugal) Rz 38 ff; EuGH 16.6.2005, verb Rsen C-462/03 und 463/03 (Strabag und Kostmann); vgl dazu auch Frenz, Handbuch Europarecht, Band III (2007) Rz 1993 f. Sektorenfremde Beschaffungsvorgänge öffentlicher Auftraggeber unterliegen nach dieser Regelungstechnik umgekehrt den Bestimmungen des klassischen Bereichs.

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