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1.6. Vergaberecht und Lauterkeitsrecht

Keschmann/Wagner4. AuflDezember 2015

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Das BVergG hat unter Achtung des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Bieter dafür zu sorgen, dass dem Best- bzw Billigstbieter der Zuschlag erteilt wird.474474OGH 16.12.2002, 16 Ok 14/02. Das Ziel des UWG hingegen ist es, Geschäftspraktiken zu vereiteln, die nicht den allgemeinen Grundsätzen des fairen und lauteren Wettbewerbs genügen; es geht also um den ausgeglichenen Wettbewerb zwischen den Mitbewerbern und einen Schutz für Verbraucher.475475 Breitenfeld, in FS ÖGEBAU, Aktuelles zum Bau- und Vergaberecht (2008) 375.

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