Das BVergG hat unter Achtung des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Bieter dafür zu sorgen, dass dem Best- bzw Billigstbieter der Zuschlag erteilt wird.474 Das Ziel des UWG hingegen ist es, Geschäftspraktiken zu vereiteln, die nicht den allgemeinen Grundsätzen des fairen und lauteren Wettbewerbs genügen; es geht also um den ausgeglichenen Wettbewerb zwischen den Mitbewerbern und einen Schutz für Verbraucher.475