Beihilfe
Förderungen (Subventionen)
Das öffentliche Auftragswesen ist Teil der staatlichen Gesamttätigkeit. Die Frage, wann in Österreich bei Staatstätigkeit das Vergaberecht zur Anwendung gelangt, also wann eine „Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich“ (§ 1 BVergG) vorliegt, wird durch die Betrachtung des sachlichen Geltungsbereiches des BVergG beantwortet. Aufgrund der dafür geschaffenen Kriterien ist die Identifizierung einer staatlichen Tätigkeit als öffentliche Beschaffung mitunter eindeutig. Ein Vorgang unterliegt beispielsweise nur dann dem Anwendungsbereich des BVergG, wenn es sich um eine Nachfrage- und nicht um eine Verkaufssituation handelt und wenn es weiters zu einer Leistungsbeschaffung mittels privatrechtlichen Vertrages und nicht mittels Hoheitsaktes (etwa Bescheid) kommt (Näheres zum sachlichen Geltungsbereich siehe Punkt 2.2.). Dennoch treten verschiedentlich schwierige Abgrenzungsfragen auf (etwa bei der Verpachtung von Liegenschaftsflächen durch die öffentliche Hand), wobei für die Beteiligten mitunter die Versuchung naheliegt, dem strengen Vergaberechtsregime entkommen zu wollen. In der öffentlichen Wahrnehmung „verschwimmt“ der Anwendungsbereich der Vergabegesetze aber auch dadurch, dass die für andere Bereiche staatlicher Tätigkeit verwendete Terminologie ähnlich sein kann. Zu nennen sind etwa Verfahren, in denen die öffentliche Hand „Rechte“ oder „Lizenzen“ (etwa Mobilfunk- oder Rundfunklizenzen) vergibt.