Sicherheitsinteressen
Verteidigung und Sicherheit waren dem Vergaberecht lange Zeit faktisch entzogen. Die Ursachen lagen in zwiespältigen Regelungen, die nationale Sicherheitsinteressen in den Vordergrund gestellt und die Aufrüstung außerhalb des Vergaberechts gefördert haben. Die wesentlichen Anknüpfungspunkte fanden sich in Art 346 AEUV und den inhaltlich gleichen Vorgängerregelungen.269