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1.2.4.3. Pauschalgebührenverordnungen

Huber4. AuflDezember 2015

Verordnung

137
Für die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes gelten – je nach Vollziehungsbereich bei der Auftragsvergabe – folgende Pauschalgebührenverordnungen:

Vollziehungsbereich des Bundes (Bundesverwaltungsgericht) – BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe;259259BVwG-PauschGebV Vergabe, BGBl II 2013/491.

Seite 42

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