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1.2.2.7.5. Große Losregel neu210210Siehe hierzu auch ausführlich Heid/Deutschmann, BVergG-Novelle 2015: „Große Losregel“ neu, ecolex 2015, 264.

Heid/Deutschmann4. AuflDezember 2015

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Aus der Judikatur des EuGH211211EuGH 5.10.2000, Rs C-16/98 (Stromnetz Vendée); EuGH 15.3.2012, Rs C-574/10 (Autalhalle). resultiert eine umfassende Pflicht zur Zusammenrechnung der einzelnen Gewerke (Lose) eines Auftrages, woraus häufig die Pflicht zur EU-weiten Vergabe sämtlicher Gewerke eines Bauvorhabens sowie aller „gleichartiger“ Liefer- und Dienstleistungen resultiert (siehe Punkt 2.2.5.1. und Punkt 2.2.5.2.). Erleichterung für Konstellationen, bei denen der kumulierte Wert aller Lose im Oberschwellenbereich liegt und bestimmte „Kleinlose“ einzeln vergeben werden sollen, ergeben sich aus der sogenannten „großen Losregel“, gemäß der bis zu 20 % des Gesamtauftragswertes nach den „Bestimmungen für die Vergabe im Unterschwellenbereich“ vergeben werden können, sofern der geschätzte Auftragswert der jeweiligen Kleinlose bei Bauaufträgen unter EUR 1 Mio (exkl USt) bzw bei Liefer- und Dienstleistungen unter EUR 80.000,– (exkl USt) liegt.212212Zur „großen Losregel“ siehe §§ 14 Abs 3 (Bauaufträge), 15 Abs 4 (Lieferaufträge) und 16 Abs 5 BVergG (Dienstleistungsaufträge) bzw für den Sektorenauftraggeber §§ 182 Abs 3 (Bauaufträge), 183 Abs 4 (Lieferaufträge) und 184 Abs 5 BVergG (Dienstleistungsaufträge). Korrespondierend zu dieser „großen Losregel“ bestehen auch Erleichterungen für eine Vergabe von Losen, deren geschätzter Gesamtauftragswert im Unterschwellenbereich liegt („kleine Losregel“).213213Zur „kleinen Losregel“ siehe §§ 14 Abs 4 (Bauaufträge), 15 Abs 5 (Lieferaufträge) und 16 Abs 6 BVergG (Dienstleistungsaufträge) bzw für den Sektorenauftraggeber §§ 182 Abs 4 (Bauaufträge), 183 Abs 5 (Lieferaufträge) und 184 Abs 6 BVergG (Dienstleistungsaufträge). Die „kleine Losregel“ spricht aber – über den Wortlaut der „großen Losregel“ in der Fassung des BVergG vor der Novelle 2015 hinausgehend – ausdrücklich davon, dass betreffend dieser Kleinlose „für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich [...] als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes [gilt]“ (§ 14 Abs 4 BVergG; siehe Punkt 2.2.5.3.). Bisher ist die Vergabepraxis trotz dieser unterschiedlichen Textierung allerdings davon ausgegangen, dass auch durch die Anwendung der „großen Losregel“ Erleichterungen bei der Verfahrenswahl erzielt werden können und der Auftragswert des jeweiligen Loses als geschätzter Auftragswert für die Wahl der Verfahrensart herangezogen werden darf.214214Siehe zB Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 (2010) Rz 290 ff; Gölles in Gölles, Praxisleitfaden Bundesvergabegesetz 2006 (2009) 34. Diese Erleichterungen – insbesondere die Direktvergaben – werden in der Praxis von Auftraggebern gerne genutzt.

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