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1.2.2.7.4. Vertiefte Angebotsprüfung

Heid/Deutschmann4. AuflDezember 2015

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Der – inhaltlich unveränderte – § 125 Abs 4 Z 1 BVergG209209Für den Sektorenauftraggeber gibt es keine korrespondierende Regelung zu § 125 Abs 4 BVergG. wird um den Verweis ergänzt, dass bei der vertieften Angebotsprüfung insbesondere die für die angebotene Leistung geltenden Kollektivverträge heranzuziehen sind. Dadurch soll die Bedeutung der Prüfung der Personalkosten im Zusammenhang mit den kollektivvertraglichen Mindestlöhnen unterstrichen werden.

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Für den Sektorenauftraggeber gibt es keine korrespondierende Regelung zu § 125 Abs 4 BVergG.

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