Im Oberschwellenbereich geht bereits die aktuelle Fassung des BVergG von einer Präferenz für den Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot („Bestbieterprinzip“ bzw „Bestangebotsprinzip“) aus. Eine Vergabe lediglich nach dem Preiskriterium („Billigstbieterprinzip“ bzw „Billigstangebotsprinzip“) ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Qualitätsstandard in der Leistungsbeschreibung so klar und eindeutig festgelegt wurde, dass die Einreichung vergleichbarer Angebote auf einem definierten (Qualitäts-)Niveau gewährleistet ist (siehe Punkt 3.4.11.2.).151 Erfahrungen zeigen jedoch, dass von öffentlichen Auftraggebern in der Praxis fast ausschließlich das Billigstbieterprinzip angewendet wird. Der dadurch entstehende hohe Preisdruck führt in vielen Fällen zur Aktivität von Scheinfirmen, der Kettenbeauftragung von Subsubunternehmern und dem damit häufig einhergehenden Lohn- und Sozialdumping. Insbesondere für seriöse heimische Klein- und Mittelbetriebe wird es dadurch immer schwieriger, den Zuschlag bei einem öffentlichen Auftrag zu erlangen.152