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1.1.2. Europarechtliche Rechtsgrundlagen für das Vergaberecht

Berger/Zleptnig4. AuflDezember 2015

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Die Vergabe öffentlicher Aufträge war bereits früh Gegenstand von harmonisierenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft. Dies insb deshalb, weil das öffentliche Auftragswesen für die Herstellung des gemeinsamen Markts44Vgl dazu Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts3 (2005) 1 f. und für die praktische Ausübung der Grundfreiheiten des Unionsrechts, insb der Freiheit des Warenverkehrs (Art 34 AEUV), der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV EGV), von großer wirtschaftlicher Bedeutung war. Die Entwicklung des Vergaberechts geht in der EG/EU bis auf den Anfang der siebziger Jahre zurück. Zunächst wurden Richtlinien erlassen, die die Vergabe von Bau-,55Baukoordinierungsrichtlinie RL 71/305/EWG . Liefer-66Lieferkoordinierungsrichtlinie RL 77/62/EWG . und Dienstleistungsaufträgen77Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie RL 92/50/EWG . regelten. Später kam eine Richtlinie über die Vergabe im sog Sektorenbereich88Sektorenkoordinierungsrichtlinie 90/531/EWG . (Wasser-, Energie-, Verkehrs- und [dem nunmehr ausgenommenen] Telekommunikationsbereich) hinzu. Begleitend wurden Richtlinien über den Rechtsschutz übergangener Bewerber und Bieter erlassen.99Für den klassischen Bereich Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG und für den Sektorenbereich Sektorenrechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG .

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Im Jahr 2004 wurden die materiellen Richtlinien betreffend die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen in einer Richtlinie zusammengefasst. Gleichzeitig wurde eine neue Richtlinie für den Sektorenbereich erlassen. In weiterer Folge wurden die Rechtsmittelrichtlinien1010Siehe RL 2007/66/EG (ABl L 335 vom 20.12.2007). geändert.1111Zur Abfolge der einzelnen Richtlinien Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts3 (2005) 84 ff. Zuletzt kam es im Jahr 2014 zu einer großen Reform der Vergaberichtlinien (siehe Punkt 1.1.5.3. und Punkt 1.2.2.7.).

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