Arbeitsschutz
Dienstnehmer
Ohne Motivation und Mitarbeit der Arbeitnehmer ist wirksame Arbeitssicherheit nicht zu erzielen. Daher enthält das Gesetz auch eine Reihe von Pflichten der Arbeitnehmer (§ 15), die freilich die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Schutzvorschriften ungeschmälert aufrecht lassen: