1. Änderbarkeit
Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarungen sind mit dem zuständigen Betriebsrat jederzeit einvernehmlich abänderbar (soweit nicht in Grundrechte eingegriffen wird oder es sich nicht um bereits Ausgeschiedene handelt, außer bei Sozialplänen, so OGH LE-AS 24.5.2.Nr.5), aber nur in Schriftform und mit Kundmachung (vgl. den Fall OGH LE-AS 24.1.1.Nr.8, seither LE-AS 24.1.1.Nr.10 und Nr.11).