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H. Die persönliche Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrats (Freizeit, Schutz)

95. LfgJänner 2025

 

Arbeitszeit

Betriebsrat

139
Gemäß ArbVG ist das Betriebsratsmandat ausdrücklich ein Ehrenamt, das grundsätzlich neben den Berufspflichten auszuüben ist (§ 115 Abs. 1 ArbVG). Die Ehrenamtlichkeit bedeutet, dass das Mandat grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen ist, so topaktuell OGH LE-AS 25.4.2.Nr.3. Die vertragliche Arbeitspflicht wird nicht suspendiert oder eingeschränkt. Zugleich ist klargestellt, dass eine gesonderte (über die Lohnfortzahlung für eine erforderliche Freistellung hinausgehende) Entlohnung für die Betriebsrat-Tätigkeit weder vorgesehen noch gewollt ist. Was über den Lohnfortzahlungsanspruch hinausgeht, ist eine verbotene Bevorzugung. Vorrangiger Schutzzweck der Ehrenamtlichkeit ist die Wahrung der Objektivität der Interessenvertretung bzw. der Gegnerunabhängigkeit.

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