Arbeitszeit
Betriebsrat
Gemäß ArbVG ist das Betriebsratsmandat ausdrücklich ein Ehrenamt, das grundsätzlich neben den Berufspflichten auszuüben ist (§ 115 Abs. 1 ArbVG). Die Ehrenamtlichkeit bedeutet, dass das Mandat grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen ist, so topaktuell OGH LE-AS 25.4.2.Nr.3. Die vertragliche Arbeitspflicht wird nicht suspendiert oder eingeschränkt. Zugleich ist klargestellt, dass eine gesonderte (über die Lohnfortzahlung für eine erforderliche Freistellung hinausgehende) Entlohnung für die Betriebsrat-Tätigkeit weder vorgesehen noch gewollt ist. Was über den Lohnfortzahlungsanspruch hinausgeht, ist eine verbotene Bevorzugung. Vorrangiger Schutzzweck der Ehrenamtlichkeit ist die Wahrung der Objektivität der Interessenvertretung bzw. der Gegnerunabhängigkeit.