1. Elementares
Betriebsrat
Das ArbVG unterscheidet systematisch vier Gruppen von Befugnissen der Arbeitnehmerschaft:Zunächst umfasst es in einem Abschnitt 1 die allgemeinen Befugnisse des Betriebsrates (§§ 89 bis 93 ArbVG), sodann geht es in Abschnitt 2 auf die Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten ein (§§ 94 bis 97 ArbVG), behandelt in der Folge in Abschnitt 3 die Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98 bis 107 ArbVG) und schließt im Abschnitt 4 mit der Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ab (§§ 108 bis 112 ArbVG).