1. Konstituierung und Funktionsperiode
Betriebsrat
Die Tätigkeitsdauer oder Funktionsperiode des Betriebsrates beträgt bei allen Konstituierungen nach 2016 5 Jahre ab seiner Konstituierung oder Ablauf der Tätigkeit des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vorher erfolgt (§ 61 Abs. 1 ArbVG).