1. Freistellung besonders Gefährdeter (COVID-19-Risikoattest)
Gefährdungsfreistellung COVID-19
Risikofreistellung
Seit 5. 4. 2020 war nach § 735 Abs. 3 ASVG ein bedingter Freistellungsanspruch grundsätzlich arbeitsfähiger, nicht krankgeschriebener Arbeitnehmer in Kraft, die im Falle einer Coronavirus-Ansteckung im Krankheitsverlauf besonders gefährdet waren. Dieser gesetzlich befristete Anspruch endete als solcher mit Ende Juni 2022.