Die in
§ 14 Abs. 1 Z. 2 AVRAG verankerte Möglichkeit, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist, eine Herabsetzung der Arbeitszeit zu vereinbaren, hat
bisher vor allem für Anschlussteilzeiten nach Elternteilzeiten im Kontext der günstigeren Berechnung späterer Abfertigungen Alt bei Doch-Ausscheiden beachtliche
Relevanz (siehe OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 38/06p, LE-AS 45.9.1.Nr.1, OGH 25. 7. 2017, 9 ObA 41/17w, LE-AS 45.9.1.Nr.2, 17. 12. 2016, 9 ObA 102/18t, LE-AS 45.9.1.Nr.3, OGH 17. 12. 2018, 9 ObA 126/18x, LE-AS 45.9.1.Nr.4).