Die per 1. 1. 2020 in Kraft getretene Schaffung eines durchsetzbaren kürzeren Anspruchs durch Einfügung
eines neuen Absatz 4a in § 14c bzw. 14d AVRAG ergänzt - beschränkt auf Betriebe über fünf Arbeitnehmer -
die bisherige Möglichkeit, eine förderbare
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von mindestens einem bis zu drei Monaten
mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und damit auch einen Anspruch auf volles bzw. anteiliges
Pflegekarenzgeld zu erwerben, da dieser eine Mindestdauer von einem Monat voraussetzt. Insofern soll sie offenbar das Zustandekommen einer Vereinbarung erleichtern bzw. unterstützen.