Feiertagsentgelt
Arbeitgeber, die dem Sachbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegen, haben Anspruch auf pauschale Refundierung der Entgelte, die für die Feiertage 25. und 26. Dezember, 1. und 6. Jänner sowie für die kollektivvertraglich geregelten arbeitsfreien Tage im Dezember geleistet wurden. Diese Winterfeiertagsvergütung erfolgt durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aus den für April bis November entrichteten Zuschlägen.