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3.4 Fallbeispiele

Mahr/Wiesenfellner/Wakounig1. AuflApril 2013

Fallbeispiele zur Geldwäsche

Lösungsansätze

Fallbeispiel: Anlagebetrug mit Investmentfonds

 

Die Bank XY ist das Emissionshaus und die Hausbank des Investmentfonds „Lufticus Secure AA“ über „Triangular CC Offshore Connection AA“, der in den Immobilienmarkt in Osteuropa investiert.

Die Investoren unterfertigen die Investmentfonds und die Transaktion.
Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind derart ausgestaltet, dass sie auch Klauseln über Offshore-Destinationen beinhalten.

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Es wird von zahlreichen Investoren sowie institutionellen Anlegern von außen Kapital benötigt und zugeführt. Für den Börsegang werden beträchtliche Mittel von den Anlegern eingenommen.

 

Problem:
Im Zuge der medialen Berichterstattung und Anschuldigungen seitens der Aktionäre und der Kapitalmarktaufsicht tritt Verunsicherung bei den Aktionären ein.
Es liegt die Vermutung nahe, dass es zu einem in betrügerischer Absicht durchgeführten Rückkaufprogramm für eigene Aktien gekommen ist.

Es besteht die Gefahr, dass durch das Rückkaufprogramm (eigene Aktien) der Investoren auch allgemeine Anleger zu Schaden gekommen sind.
Der Fonds stürzt ins Bodenlose.
Zahlreiche Kleinanleger verlieren ihr gesamtes Kapital.

Hinzu tritt der Umstand, dass über die zwischengeschaltete im Offshore-Gebiet domizilierte Gesellschaft Triangular CC Offshore Connection AA hohe Provisionszahlungen für Akquisition, Werbung, PR etc geleistet wurden, die von dort aus gesplittet an verschiedene Adressaten über vorgeschobene Treuhänder gelangt sind und über Kick-backs an die Bank XY, getarnt durch nicht mehr eindeutig identifizierbare und konkretisierbare Leistungen, zurückgeflossen sind.

Die an die Bank XY gezahlten Provisionen, die über Umwege zurückgeflossen sind, sind Erträge aus einer kriminellen Vortat und damit Tatobjekt der Geldwäsche.
Zwischen Bank und Investmentfondsgesellschaft, die im Offshore-Gebiet domiziliert ist, wurden unüblich hohe Provisionszahlungen für das Rückkaufprogramm für eigene Aktien geleistet.
Die Provisionszahlungen sind an verschiedene Adressaten erfolgt. Die Provisionszahlungen erfolgten im Ausmaß von 10 % des Fondsvolumens. Die Besteuerung der Provisionszahlungen von > 100.000 € an diverse Adressaten in das Ausland endet auf diversen Treuhandkonten ohne konkrete Empfängerbenennung.

Der Wirtschaftsprüfer der Bank XY ist gefordert, den Prüfungsfall und Sachverhalt zu klären.
Dazu durchforstet er die dafür notwendigen prüfungspflichtigen Unterlagen.

Der Wirtschaftsprüfer muss die Provisionseinnahmen aus einer kriminellen Vortat als konkreten Verdacht auf Geldwäsche würdigen.
Eine Verdachtsmeldung an die FIU (zuständige Geldwäschemeldestelle) hat zu erfolgen.

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Eine Besteuerung der Provisionszahlungen > 100.000 € ins Ausland ist zwingend der Behörde zu melden und der Empfänger konkret zu benennen.
Ebenso hat der WP die Sachlage und die Geschäftsrisiken zu beurteilen und auf mögliche Gläubigerschädigungsabsicht zu beurteilen.
Er hat möglicherweise umfangreiche bilanzielle Abwertungen vorzunehmen, um den vollständigen bilanziellen Ausweis nach Wahrheit, Klarheit etc zu gewährleisten und auch seine Haftungsrisiken zu minimieren.

Die Bank hat gegenüber ihren Kleinanlegern Erklärungsbedarf und beruft sich auf die allgemeine Finanz- und Wirtschaftskrise sowie die negative Berichterstattung.

Im Rahmen von Compliance-Maßnahmen hat sie die genauen Dokumentationspflichten einzuhalten und nachzuweisen.

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