Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte
§ 5. (1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage E auszustellen.(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage F auszustellen.