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zu § 74 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Zustimmung des Bundesministers für Inneres

783
§ 74. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs 10 sowie 43 Abs 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß §§ 41a Abs 10 oder 43 Abs 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln. (BGBl I 2011/38)

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