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zu § 56 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

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§ 56. (1) Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des § 52 Abs 1 Z 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß § 51 sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß § 51 jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. (BGBl I 2009/122)

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