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zu § 55 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Nichtbestehen, Fortbestand und

Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

763
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (BGBl I 2009/122)

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