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zu § 21 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Verfahren bei Erstanträgen

720
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Seite 401

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