Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.<i>Lindmayr</i>, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung<sup>Aufl. 11</sup> (2012), Seite 401 Seite 401