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zu § 20 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

719
§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. (BGBl I 2005/100 und BGBl I 2011/38)

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