Dezentrale Informationszentren
§ 7. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesonderemit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,