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zu § 6 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Nationale Kontaktstelle

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§ 6. Kontaktstelle im Sinne unionsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union ist der Bundesminister für Inneres. (BGBl I 2005/100 und BGBl I 2011/38)

Durch diese Bestimmung benennt Österreich seine nationale Kontaktstelle iSd Art 25 RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Weiters ist der Bundesminister für Inneres auch zuständige Behörde iSd Art 8 RL 2004/114/EG über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst. Zu diesen Anwendungsfällen können in Zukunft allenfalls weitere hinzukommen.

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