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zu § 7m AVRAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

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692
§ 7m. Für die Anwendung der §§ 7 bis 7k gilt als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982, auch die im Inland gelegene auswärtige Arbeitsstelle oder die Betriebsstätte, an der der/die Arbeitnehmer/in des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin tätig ist. Ein/e dort angetroffene/r Arbeitnehmer/in des Empfängers/der Empfängerin gilt als Ersatzempfänger/in im Sinne des § 16 ZustG; § 16 Abs 3 ZustG ist nicht anzuwenden. (BGBl I 2011/24)

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