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zu § 7l AVRAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 7i und 7j

691
§ 7l. (1) Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung hat das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide in einem Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 7i und 7j zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden. (BGBl I 2011/24)

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