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2. Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 ff AuslBG)

Lindmayr11. AuflOktober 2012

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Der Arbeitgeber braucht für die Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft eine Beschäftigungsbewilligung, wenn der Ausländer zwar einen Aufenthaltstitel hat oder Niederlassungsfreiheit genießt, aber weder einen Niederlassungsnachweis, eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder eine Freizügigkeitsbestätigung noch einen Befreiungsschein oder eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis besitzt und für den Ausländer auch keine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung erteilt wurde oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde.

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