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10.6. Organisation und Durchführung des Umlaufverfahrens

Fritz2. AuflDezember 2016

 

In § 34 ist den Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, Beschlüsse nicht in einer (körperlich abgehaltenen) Generalversammlung, sondern auf schriftlichem Wege zu fassen. Diese Abstimmungsform lässt eine wesentlich raschere Beschlussfassung als bei einer förmlichen Gesellschafterversammlung zu. Im Gegensatz zu einem Generalversammlungsprotokoll unterliegen schriftliche Gesellschafterbeschlüsse nicht dem Tatbestand des § 14 TP 7 Z 4 lit b GebG und sind sohin gebührenfrei.12981298Twardosz, Kommentar zum Gebührengesetz6 (2015) § 14 TP 7 Rz 13.

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