Konzept
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, einen Vorsitzenden der Geschäftsführung zu benennen (§ 2.).Festlegung eines Vier-Augen-Prinzips, sofern die Gesellschafter nicht etwas Gegenteiliges beschließen (§ 3.1.).Konzept
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, einen Vorsitzenden der Geschäftsführung zu benennen (§ 2.).Festlegung eines Vier-Augen-Prinzips, sofern die Gesellschafter nicht etwas Gegenteiliges beschließen (§ 3.1.).