Unter Schadenersatz im Sinne dieses Kapitels wird die Haftung des AG bzw AN für Schäden (insbesondere Sachschäden) verstanden, die dem anderen Vertragspartner oder Dritten im Rahmen des AV entstanden sind. Verursacht der AN im Zusammenhang mit seinem AV einen Schaden, kommt eine Haftungsprivilegierung nach dem DHG in Betracht.