Allgemeine Bestimmung
Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind verfallen, wenn sie vom Dienstnehmer nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich bei der Betriebsleitung geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.